Freilich gab es Stimmen, die sich gegen eine offene Verfassungsbestimmung aussprachen und weitergehende Regelungen auf Verfassungsstufe befürwor- teten46. Doch alle Begehren, den Initiativtext zu präzisieren, scheiterten. Zu gross dürfte die Angst gewesen sein, den Konsens zu gefährden47. So wurden die Anträge auf expliziten Ausschluss der freien Wahl abgelehnt, wobei mehrfach betont wurde, die freie Wahl sei bereits aufgrund des Wortlauts der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung und des Verbots des stehenden Heers ausgeschlossen48. Ebenfalls abgelehnt wurde eine Ergänzung von Art.