Er sah im Verfassungstext der Kommission lediglich den Grundsatz für die Einführung des Zivildienstes verankert, die konkrete Ausgestaltung aber an den Gesetzgeber delegiert. Dies wertete er einerseits positiv, denn dadurch könne „optimal den vielfältigen Vorschlägen zur Einführung eines Zivildienstes Rechnung getragen werden“38. Andererseits erkannte der Bundesrat in der Offenheit des Initiativtextes auch gewisse Risiken, da die Stimmbürger erfahrungsgemäss die Katze nicht gerne im Sack kauften39.