Die Verfassung soll nicht mit zu vielen Einzelheiten belastet werden, und zudem kann im Gesetz den im Laufe der Zeit sich wandelnden Bedürfnissen und Anforderungen an neue Organisationsformen besser Rechnung getragen werden. Der von der Kommission vorgeschlagene Verfassungstext enthält z. B. keine Vorschriften, ob der Zugang zum Zivildienst aufgrund einer glaubwürdigen Darlegung der ethischen Gründe der Dienstverweigerung von einer Behörde bewilligt werden soll und wer diese Gewissensprüfung durchführen soll oder ob der Tatbeweis in der Form einer län-