für Menschen aber, „die mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, einen Menschen zu töten oder mitzuhelfen, jemanden zu töten, auch wenn es zur eigenen Verteidigung dient“35, sei es angebracht, die Möglichkeit eines Ersatzdienstes vorzusehen. Die Zulassung zum Zivildienst sollte folglich nach Meinung der Kommission auf Dienstverweigerer aus Gewissensgründen beschränkt werden.