b. Historische Auslegung Die historische Auslegung fragt nach dem Sinn der Norm zum Zeitpunkt ihrer Entstehung. Man unterscheidet zwischen der subjektiv-historischen und der objektiv-historischen Methode. Erstere stellt auf den Willen des historischen Gesetzgebers ab, wie er sich aufgrund der Materialien ergibt; letztere stützt sich auf die allgemeinen Anschauungen und Zeitumstände im Umfeld der Normentstehung. Zu untersuchen ist somit, welcher Sinn Art. 18 Abs. 1 aBV im Zeitpunkt seiner Entstehung zukam.