Die grammatikalische Auslegung von Art. 18 Abs. 1 aBV führt zum Schluss, dass der Militärdienst die Regel, der Zivildienst die Ausnahme darstellt. Eine freie Wahl zwischen Militär- und Ersatzdienst ist ausgeschlossen. Dem Wortlaut der Bundesverfassung sind aber keine Vorschriften über das Zulassungsverfahren zu entnehmen. Als mögliche Verfahren kommen sowohl die Gewissensprüfung als auch eine reine Tatbeweislösung in Frage. Im folgenden Abschnitt wird geprüft, ob der historische Verfassungsgeber sich zum Zulassungsverfahren geäussert und dabei den Tatbeweis ausgeschlossen hat.