Die Charakterisierung des zivilen Ersatzdienstes als Ausnahme hat Konsequenzen: Grundsätzlich muss der Zivildienstwillige die von der Norm gemeinte Ausnahmesituation belegen. Der Zivildienst verlangt also nach besonderer Rechtfertigung und kann nicht voraussetzungslos geleistet werden32. Praktisch bedeutet dies, dass ein Gesuchsverfahren stattzufinden hat, in welchem Zivildienstwillige ihre Ausnahmesituation belegen müssen. Eine freie (d. h. an keine Voraussetzungen geknüpfte) Wahl zwischen Militär- und Ersatzdienst ist folglich bereits aufgrund des Verfassungstextes ausgeschlossen.