gelangt folglich dann (und nur dann) zur Anwendung, wenn die den Regelfall bildende Pflicht ausnahmsweise nicht erfüllt wird31. Aus welchen Gründen dies gestattet ist, sagt die Verfassung nicht. Insbesondere schränkt der Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 aBV den Zivildienst nicht auf Dienstverweigerer aus Gewissensgründen ein. bb. Keine freie Wahl zwischen Militär- und Ersatzdienst