29 Die einzelnen Auslegungsarten werden im Rahmen der Auslegung von Art. 18 Abs. 1 aBV kurz dargestellt. Siehe dazu Ziff. 2. 30 BGE 124 III 266 E. 4. S. 268. Die erörterten methodischen Regeln gelten grundsätzlich unabhängig davon, ob sich die auszulegende Norm in Verfassung, Gesetz oder Verordnung findet. Zu den Besonderheiten der Verfassungsauslegung siehe Tschannen, Staatsrecht, § 4 Rz. 9 f. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 132 Gutachten