Satz 2 von Art. 18 Abs. 1 aBV verpflichtet den Gesetzgeber, einen zivilen Ersatzdienst vorzusehen. Folglich stellt Satz 2 eine Ergänzung zur allgemeinen Regel von Satz 1 dar. Der Zivildienst wird als Ersatzdienst bezeichnet. Der Begriff „Ersatz“ bringt zum Ausdruck, dass es sich beim Zivildienst um eine Ausnahme handelt: An die Stelle des prioritären Militärdiensts tritt als Substitut die Verpflichtung zum Leisten eines Zivildienstes. Der zivile Ersatzdienst