laut unklar scheint oder Zweifel bestehen, ob der – vordergründig klare – Wortlaut den Rechtssinn der Norm zutreffend wiedergibt. Die Bestimmung des richtigen Normsinns geschieht unter Beizug und gleichwertiger Berücksichtigung aller gängigen Auslegungsmethoden. Es sind dies die grammatikalische, die historische, die teleologische, die systematische und die geltungszeitliche Methode29. Eine Hierarchie der Auslegungsmethoden besteht nicht; es gilt der Satz vom „Methodenpluralismus“30. 2. Auslegung von Art. 18 Abs. 1 aBV a. Grammatikalische Auslegung