Die Frage nach der Verfassungsmässigkeit eines Tatbeweises als Zugangskriterium zum Zivildienst lässt sich nur aufgrund einer vertieften Analyse der einschlägigen Bestimmungen beantworten. Im Folgenden wenden wir uns zunächst Art. 18 Abs. 1 aBV zu (Ziffer 2). Danach prüfen wir, ob sich die Auslegungsergebnisse auf Art. 59 Abs. 1 BV übertragen lassen (Ziffer 3). 1. Auslegungsgrundsätze28