Die Kommission des Nationalrates lehnte zwar die Initiative Hubacher ab, beschloss aber, mittels parlamentarischer Initiative selber eine Verfassungsänderung zur Schaffung eines Zivildienstes in die Wege zu leiten26. Die Initiative verlangte die Ergänzung von Art. 18 Abs. 1 aBV durch den Satz: „Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.“ Die beantragte Änderung der Bundesverfassung wurde in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 klar gutgeheis- sen27.