– Es folgt die Auslegung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen. Wir untersuchen, ob Art. 18 Abs. 1 aBV bzw. Art. 59 Abs. 1 BV eine Tatbeweislösung zulässt (Ziffer III). – Ziffer VI widmet sich der Frage, wie die massgeblichen Verfassungsbestimmungen bei Erlass des Zivildienstgesetzes verstanden wurden. – Zuletzt wird erörtert, ob Art. 59 BV der Ausgestaltung des Tatbeweises, sofern sich dieser als zulässig herausstellen sollte, bestimmte Grenzen setzt (Ziffer V). II. Entstehungsgeschichte des zivilen Ersatzdienstes 1. Erste Vorstösse