2. Speziell: Halten die Schlussfolgerungen des Bundesamtes für Justiz vom 22. März 2002 einer vertieften kritischen Überprüfung stand? 3. Setzt der Kontext von Artikel 59 der Bundesverfassung der Ausgestaltung der Tatbeweislösung bestimmte Grenzen (z. B. betreffend den Faktor, der die Dauer der Mehrleistung gegenüber dem Militärdienst bestimmt)? Zur Beantwortung dieser Fragen gehen wir wie folgt vor: – In einem ersten Schritt wird die Entstehungsgeschichte des zivilen Ersatzdienstes skizziert (Ziffer II).