Vor diesem Hintergrund unterbreitete uns die Vollzugsstelle für den Zivildienst im Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD) folgende Fragen zur Begutachtung: 1. Generell: Ist eine Tatbeweislösung mit Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung vereinbar? 2. Speziell: Halten die Schlussfolgerungen des Bundesamtes für Justiz vom 22. März 2002 einer vertieften kritischen Überprüfung stand?