Im Gegensatz zum Zulassungsverfahren mit Gewissensprüfung verzichtet eine reine Tatbeweislösung auf die Darlegung des Gewissenskonflikts durch den Gesuchsteller. Vielmehr anerkennt sie die Bereitschaft des Gesuchstellers, einen vergleichsweise längeren Zivildienst zu leisten, als „Beweis“ dafür, dass er den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann.