Nicht gelöst wurde durch diese Grundsatzbestimmung die Frage nach den Bedingungen, die ein Militärdienstverweigerer zu erfüllen hat, um zum Zivildienst zugelassen zu werden. Jedenfalls dem Wortlaut nach lässt sich der Verfassung nicht entnehmen, wie das Zulassungsverfahren zum Zivildienst konkret auszugestalten sei5. In der Folge wurde (und wird bis heute) diskutiert, ob die Verfassung für die Zulassung zum Zivildienst eine so genannte Gewissensprüfung verlange oder ob auch eine Tatbeweislösung6 zulässig sei.