Die Frage nach der Behandlung von Militärdienstverweigern ist alt1. Die so genannte Jahrhundertpendenz2 wurde 1992 durch Einführung des zivilen Ersatzdienstes auf Verfassungsebene dem Grundsatz nach gelöst. Art. 18 Abs. 1 der Bundesverfassung von 18743 lautete seither: Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. In Art. 59 Abs. 1 der heute geltenden Bundesverfassung4 heisst es fast wortgleich: Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.