18 Abs. 1 aBV zu Art. 59 Abs. 1 BV ändert an diesem Auslegungsergebnis nichts. (Ziff. II-III) Die 1994 vom Gesetzgeber vertretene Auffassung, Art. 18 Abs. 1 aBV schliesse eine Tatbeweislösung aus, widerspricht den Verfassungsmaterialien und ist nicht geeignet, die Verfassung nachträglich umzudeuten. (Ziff. IV) Der Tatbeweis wird durch die Bereitschaft erbracht, eine im Vergleich zum Militärdienst längere Dienstdauer in Kauf zu nehmen. Der zivile Ersatzdienst darf aber keinen Strafcharakter aufweisen. Eine 1,3- bis 2-mal längere Dienstdauer dürfte plausibel sein (Ziff. V).