Regeste: Die Entstehungsgeschichte von Art. 18 Abs. 1 aBV aus dem Jahre 1992 zeigt, dass der Verfassungsgeber sich nicht auf die Gewissensprüfung als Zulassungskriterium zum Zivildienst festlegen wollte. Die Modalitäten wurden vielmehr bewusst dem Gesetzgeber zu Regelung überlassen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind somit neben der Gewissensprüfung sowohl der Tatbeweis als auch eine Kombination von Gewissensprüfung und Tatbeweis denkbar. Art. 18 aBV verlangt jedoch die Gleichwertigkeit von Militär- und Zivildienst; ausserdem verbietet er die freie, d.h. voraussetzungslos mögliche Wahl zwischen den beiden Dienstarten. Der Übergang von Art. 18 Abs. 1 aBV zu Art.