{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000050_2006-03-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000050.pdf?ID=150000050", "Checksum": "cde289395f073ca2f71cd38717d2321d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 28.03.2006 150000050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:14", "Checksum": "c288134fe33c5d9543615879cc34204f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050\n\n 78\nEbenso argumentiert Schindler, S. 183, freilich nur unter Hinweis auf die in Fn. 77 zitierte Passage aus der bundesrätlichen Botschaft. Weitere Argumente zur angeblichen Verfassungswidrigkeit einer Tatbeweislösung führt die Autorin soweit ersichtlich nicht an. Damit übernimmt sie die auslegungsmethodisch unzulässige Konstruktion des Bundesrats; dazu sogleich.\n79\nAB N 1995 617 f.; AB S 1995 711.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 146\nGutachten\n\nnoch im Ständerat kam Widerspruch auf. Zwar wurde die Tatbeweislösung\ninsbesondere im Nationalrat, wo ein Antrag auf Einführung des Tatbeweises\nerfolgte, diskutiert80. Doch selbst die Befürworter der Tatbeweislösung bemängelten die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht.\n\n3. Revision des Zivildienstgesetzes\n\nIm Zuge der Revision des Zivildienstgesetzes beantragte der Bundesrat dem\nParlament insbesondere eine Verkürzung der Dauer des Zivildienstes auf den\nFaktor 1,3 unter Beibehaltung der Gewissensprüfung81.\n\nIn der Debatte zur Gesetzesrevision entflammte die Diskussion um die Abschaffung der Gewissensprüfung und den Übergang zum Tatbeweis erneut.\nDie Verfassungsmässigkeit des Tatbeweises war im Nationalrat zum wiederholten Mal umstritten. Schliesslich beschloss der Nationalrat Rückweisung\ndes Geschäfts an die Kommission mit dem Auftrag, den Tatbeweis als Zulassungskriterium prioritär zu gewichten82.\n\nEnde 2002 lehnte der Nationalrat wie zuvor auch die Kommission die Tatbeweislösung ab83. Ein Argument der Gegner war wiederum die angebliche Verfassungswidrigkeit der Tatbeweislösung.\n\n4. Fazit\n\nDie Verfassungsmässigkeit des Tatbeweises als Zulassungskriterium zum Zivildienst wurde beim Erlass des Zivildienstgesetzes verneint. Anlässlich der\nGesetzesrevision wurde die Tatbeweislösung erneut diskutiert. Ob diese Lösung verfassungskonform sei, blieb umstritten.\n\nDie Sicht des späteren Gesetzgebers vermag den Verfassungssinn nicht\nnachträglich abzuändern. Wie die Materialien zu Art. 18 Abs. 1 Satz 2 aBV\nund Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BV deutlich zeigen, hat sich der Verfassungsgeber\nbei den Zulassungsmodalitäten nicht festlegen wollen.\n\n80\nAB N 1995 632 f.\n81\nBotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom\n21. September 2001 (BBl 2001, 6127 f.).\n82\nAB N 2002 204-213.\n83\nAB N 2002 1950-1960.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 147\nGutachten\n\nV. Ausgestaltung einer Tatbeweislösung\n\nWie oben (Ziffer III) dargelegt, bildet der Zivildienst die Ausnahme von der\nRegel der allgemeinen Militärdienstpflicht und setzt somit ein Gesuchsverfahren voraus. Mit einem solchen Verfahren wird dem Vorrang des Militärdienstes Rechnung getragen. Gleichzeitig sichert die Verfassung den Militärdienstverweigerern aus Gewissensgründen die Möglichkeit zu, anstelle des Militärdienstes einen zivilen Ersatzdienst zu leisten84.\n\nFür ein Gesuchsverfahren auf der Basis des reinen Tatbeweises bedeutet\ndies:\n– Militärdienstverweigerer haben Anspruch auf Zulassung zum Zivildienst,\nwenn sie bereit sind, eine vergleichsweise längere Dienstdauer in Kauf zu\nnehmen.\n– Diese Bereitschaft gilt als Beweis dafür, dass ein Gewissenskonflikt vorliegt.\n– Die Bewilligung des Gesuchs darf nicht von weiteren Bedingungen (insbesondere vom Bestehen einer Gewissensprüfung) abhängig gemacht werden.\n– Der zivile Ersatzdienst muss dem verweigerten Militärdienst gleichwertig\nsein.\n\nÜber die Gleichwertigkeit im Besonderen lässt sich nur wenig Genaues sagen. Sie hat qualitative Aspekte (man denke an die körperliche und seelische\nBelastung der Dienstpflichtigen, an das gesundheitliche Risiko oder an das\nallgemeines Arbeitsklima), aber auch quantiative (vor allem was die Verweildauer im Dienst betrifft). Aus praktischen Gründen wird man die „Gleichwertigkeit“ nur über die Dienstdauer, d.h. mit einem Zeitfaktor, sicherstellen können. Noch dann dürfte es bei mehr oder weniger plausiblen Richtwerten bleiben, liegen doch die Belastungen selbst innerhalb der Armee je nach Einteilung unterschiedlich hoch.\n\nGleichwohl darf der Gesetzgeber den Zeitfaktor nicht beliebig festsetzen. Eine untere Grenze ergibt sich aus dem Primat der Wehrdienstpflicht und dem\ndamit zusammenhängenden Ausschluss der freien Wahl zwischen Militärund Ersatzdienst. Der Zivildienst soll aber auch keinen Strafcharakter aufweisen; darin ist die obere Grenze zu erblicken. Anders gesagt: Der Zivildienst\nmuss deutlich länger dauern als der Militärdienst, er darf die des Militärdienstes aber nicht um ein Mehrfaches übersteigen. Ein im Verhältnis zum verweigerten Militärdienst um den Faktor 1,3 bis 2,0 längerer Zivildienst dürfte diesen Anforderungen genügen.\n\n"}