{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000050_2006-03-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000050.pdf?ID=150000050", "Checksum": "cde289395f073ca2f71cd38717d2321d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 28.03.2006 150000050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:14", "Checksum": "c288134fe33c5d9543615879cc34204f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050\n\n Mit einiger Verblüffung nimmt man zur Kenntnis, dass der Bundesrat nur wenige Jahre nach Einführung des Zivildienstes aus Art. 18 Abs. 1 Satz 2 aBV\nein Verbot der Tatbeweislösung herauslesen will77:\n„Der Verfassungstext lässt offen, welche Gründe erfüllt sein müssen, um\nzum Zivildienst zugelassen zu werden. Sie zu definieren, wurde der Gesetzgebung überlassen. In der parlamentarischen Beratung wurden alle Anträge\nabgelehnt, den Verfassungstext diesbezüglich zu konkretisieren. Dass die\nZulassung zum Zivildienst nicht voraussetzungslos erfolgen kann und nicht\nim Belieben des einzelnen Militärdienstpflichtigen stehen soll, hat der Bundesrat stets betont und ergibt sich auch klar, wenn man den Verfassungstext\nauslegt. Artikel 18 Absatz 1 BV stellt an den Anfang das Primat der Militärdienstpflicht. Diese ist die Regel, für deren Einhaltung die Behörden besorgt\nsind. Der Zivildienst folgt erst im zweiten Satz als Ausnahme von der Regel,\nMilitärdienst leisten zu müssen. Ob die Ausnahme zugestanden werden soll,\nmüssen wiederum die Behörden entscheiden. Wäre dem nicht so, verlöre\ndie Regel ihren Sinn, denn es stünde im Belieben jedes einzelnen, sich von\nderen Geltung auszunehmen. Der Begriff ‚Ersatzdienst‘ drückt aus, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, weil eine Ausnahme von der\nRegel beansprucht wird. Wer Zivildienst leisten will, muss sich erklären, eine\nBegründung liefern und in Kauf nehmen, dass die Behörden die Begründung\nüberprüfen und über die Gewährung der Ausnahme entscheiden. Eine freie\nWahl zwischen Militär- und Zivildienst ist im Rahmen eines Ersatzdienstes\nebenso ausgeschlossen wie eine reine Tatbeweislösung. Beide wären nur\nim Rahmen eines Alternativdienstes denkbar, bei welchem nicht eine Behörde prüft und entscheidet, ob eine Ausnahme angebracht ist, sondern die\nan der Ausnahme interessierte Person selbst, ohne dass die Behörde sie\n\n59.\n75\nBBl 1991 II 440.\n76\nVergleiche dazu insbesondere das Votum von Bundesrat Villiger im Nationalrat, AB\nN 1991 1443.\n77\nBBl 1994 III 1627.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 145\nGutachten\n\ndaran hindern könnte. Das Gesagte schliesst jedoch nicht aus, dass ein Ersatzdienst unter anderem Elemente eines Tatbeweises enthält.“\n\nDer Bundesrat begründet die angebliche Verfassungswidrigkeit einer reinen\nTatbeweislösung mit dem Ausschluss der freien Wahl zwischen Militär- und\nErsatzdienst78. Dass der Verfassungstext eine solche nicht zulässt und von\nBundesrat und Parlament nicht gewollt war, ist unbestritten. Klar ist aufgrund\ndes Verfassungstextes und der Entstehungsgeschichte von Art. 18 Abs. 1\naBV aber auch, dass „freie Wahl“ und „Tatbeweis“ nicht das Gleiche bedeuten. Entgegen der Meinung des Bundesrates gewährt die Tatbeweislösung\neben gerade nicht den voraussetzungslosen Zugang zum Zivildienst: Bedingung ist auch hier der Beweis, wenn auch nur durch die Bereitschaft zum\nlänger dauernden Dienst.\n\nWie die historische Auslegung von Art. 18 Abs. 1 aBV zeigt, wollte (oder\nmusste) der Verfassungsgeber die Zulassungsfrage offen lassen. Der spätere\nGesetzgeber hat dies zu akzeptieren. Indem der Bundesrat eine Tatbeweislösung für verfassungswidrig erklärt, schränkt er den Handlungsspielraum, den\ndie Verfassung dem Gesetzgeber gewährt, wieder ein. Ein solches Vorgehen\nist auslegungsmethodisch unzulässig. Der Gesetzgeber ist selbstredend frei,\nverfassungsmässig eingeräumte Freiheiten nicht auszuschöpfen. Es steht\nihm aber nicht zu, dem historischen Verfassungsgeber nachträglich ein engeres Verfassungsverständnis zuzuschreiben. Der Verfassungsgeber hat bei\nErlass von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 aBV eine offene Konzeption gewählt; dabei\nbleibt es. Die spätere (engere) Sicht des Bundesrates ändert daran nichts.\n\nDer Tatbeweis als Zugangsverfahren zum Zivildienst war vom Bundesrat bei der Schaffung des Zivildienstgesetzes offensichtlich nicht gewollt. Dies ist politisch legitim. Die\nGründe hätten aber als politische deklariert werden müssen. Dass dies unterblieb und\nder Bundesrat auf Verfassungsargumente auswich, ist leicht zu verstehen: Es ist im politischen Prozess immer einfacher, auf angebliche Verfassungsschranken zu verweisen\nals in der Sache selbst zu argumentieren. Es dürfte dem Bundesrat wohl darum gegangen sein, eine unerwünschte Debatte über den Tatbeweis gar nicht erst aufkommen zu\nlassen.\n\n2. Parlamentarische Beratungen\n\nDas Parlament hat die soeben dargelegte Sicht des Bundesrats kritiklos hingenommen. In beiden Räten betonten die Kommissionsberichterstatter eingangs der Debatte die Verfassungswidrigkeit einer Tatbeweislösung79. Diese\nAuffassung wurde denn auch mehrfach wiederholt. Weder im Nationalrat\n\n"}