{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000050_2006-03-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000050.pdf?ID=150000050", "Checksum": "cde289395f073ca2f71cd38717d2321d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 28.03.2006 150000050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:14", "Checksum": "c288134fe33c5d9543615879cc34204f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050\n\n Das Konzept der Totalrevision der Bundesverfassung war bekanntlich das einer Nachführung66. Sie diente dem Ziel, das geltende geschriebene und ungeschriebene Verfassungsrecht auf den heutigen Stand zu bringen, es verständlich darzustellen, systematisch zu ordnen sowie Dichte und Sprache zu\nvereinheitlichen67. An den Verfassungsinhalten sollte sich grundsätzlich nichts\nändern. Dies legt die Vermutung nahe, dass die Interpretationsergebnisse zur\nalten Bundesverfassung grundsätzlich auch auf die neue Bundesverfassung\nzutreffen68.\n\n66\nTschannen in BTJP 1999, Nr. 4.\n67\nBundesbeschluss vom 3. Juni 1987 (BBl 1987 II 963).\n68\nTschannen in BTJP 1999, Nr. 23.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 143\nGutachten\n\nIm Zuge der parlamentarischen Beratungen ist das Konzept der inhaltsneutralen Nachführung allerdings mehr und mehr verlassen worden. Zudem bedingte schon die blosse Nachführung eine Reihe rechtstechnischer Vorgänge\nwie formale Verbesserungen, Aktualisierungen, Auf- und Rückstufungen,\nStreichungen und kleinere materielle Neuerungen69. Für die Auslegung der\nneuen Bundesverfassung bedeutet dies: Weder dürfen die unter der alten\nBundesverfassung gewonnenen Auslegungsergebnisse unter Berufung auf\nden Nachführungsauftrag unbesehen übernommen werden, noch dürfen sie\nwegen der Neuheit des Normtextes völlig ausser Acht gelassen werden.\nVielmehr sind für die Auslegung der neuen Verfassung einerseits Lehre und\nRechtsprechung zur korrespondierenden Norm der alten Bundesverfassung\nbeizuziehen. Andererseits muss anhand der Materialien zur Verfassungsreform doch wieder jedes Mal geprüft werden, ob sich das ‚alte‘ Verfassungsverständnis mit dem Sinn der neuen Verfassungsnorm deckt70.\n\nb. Inhaltliche Entsprechung von Art. 18 Abs. 1 aBV und Art. 59 Abs. 1 BV\n\nArt. 18 Abs. 1 Satz 1 aBV („Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.“) lautet neu:\n„Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten“ (Art. 59 Abs. 1 Satz\n1 BV). Die Änderung ist rein redaktioneller Natur. Der hier entscheidende\nPassus („Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.“) erscheint in beiden Verfassungen wörtlich gleich (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 aBV bzw. Art. 59 Abs.\n1 Satz 2 BV).\n\nAngaben zum Zulassungsverfahren finden sich weder in der bundesrätlichen\nBotschaft71 noch in den Ratsprotokollen72. Diskutiert und schliesslich abgelehnt wurde im Nationalrat einzig ein Minderheitsantrag der vorberatenden\nKommission, die Gleichwertigkeit von Militär- und Zivildienst in der Verfassung ausdrücklich festzuschreiben. Dazu äusserte sich Bundesrat Koller wie\nfolgt73:\n„Für den Bundesrat sind Militärdienstpflicht und Ersatzdienstpflicht nicht\ngleichwertig. Es gibt ja auch kein freies Wahlrecht zwischen Militär- und Ersatzdienst. Die Ausgestaltung des Ersatzdienstes ist Sache des Gesetzes.\nIch empfehle Ihnen daher, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.“\n\nc. Fazit\n\nAus dem Gesagten erhellt, dass die Zulassung zum Zivildienst auch in Art. 59\nder neuen Verfassung nicht geregelt und dem Gesetzgeber überlassen wur-\nde74. An der Auslegung von Art. 18 Abs. 1 aBV kann festgehalten werden.\n\n69\nTschannen in BTJP 1999, Nr. 27.\n70\nTschannen in BTJP 1999, Nr. 28 f.\n71\nBBl 1997 I 240.\n72\nAB N 1998 275-278, AB S 1998 72.\n73\nAB N 1998 278.\n74\nFür eine Darstellung von Art. 59 BV vgl. statt vieler Aubert in Petit commentaire, Art.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 144\nGutachten\n\nNur am Rande sei vermerkt: Die oben zitierte Aussage von Bundesrat Koller irritiert, steht\ndoch in der Begründung der parlamentarischen Initiative zur Einführung des Zivildienstes\ndeutlich, dass Militär- und Ersatzdienst (was die Belastung für den Dienstpflichtigen betrifft) gleichwertig sein sollen75. Das Parlament und auch der Bundesrat stimmten der Initiative zu und betonten das Erfordernis der Gleichwertigkeit von Militär- und Zivildienst76.\nEs ist anzunehmen, dass Bundesrat Koller einem ungenauen Begriffsgebrauch zum Opfer fiel, indem er die Termini „freie Wahl“ und „Gleichwertigkeit“ verwechselte.\n\nIV. Umsetzung des Verfassungsauftrags im Zivildienstgesetz\n\n1995 hat der Gesetzgeber den Auftrag zum Erlass eines zivilen Ersatzdienstes erfüllt. Nachstehend werden die entsprechenden Materialien (auch jene\nzur 2003 erfolgten Gesetzesrevision) analysiert.\n\n1. Botschaft zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 22. Juni\n1994\n\n"}