{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000050_2006-03-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000050.pdf?ID=150000050", "Checksum": "cde289395f073ca2f71cd38717d2321d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 28.03.2006 150000050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:14", "Checksum": "c288134fe33c5d9543615879cc34204f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050\n\n Auf eine teleologische Auslegung in geltungszeitlicher Perspektive können wir\nan dieser Stelle verzichten. Sie führt zu keinen Erkenntnissen, die sich nicht\nschon aus der ‚gewöhnlichen‘ geltungszeitlichen Auslegung ergeben (siehe\ndazu unten e).\n\nd. Systematische Auslegung\n\nDie systematische Auslegung ermittelt den Rechtssinn einer Norm aufgrund\nder Zusammenhänge, in denen die Vorschrift erscheint. Massgebend sind\ndas Verhältnis der auszulegenden Norm zu anderen Normen sowie ihre Stellung im betreffenden Erlass und in der ganzen Rechtsordnung.\n\n63\nDiese Bedingungen sind auch in den Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung über die Einführung des Zivildienstes vom 17. Mai 1992 enthalten. Darin\nfinden sich ebenfalls keine Einschränkungen zum Zulassungsverfahren.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 141\nGutachten\n\nDie systematische Auslegung versagt im vorliegenden Zusammenhang weitestgehend. Wie die meisten Verfassungsbestimmungen ist auch Art. 18 Abs.\n1 aBV punktueller Natur. Darüber hinaus mangelte es der Bundesverfassung\n1874 bekanntlich an einer signifikanten Struktur, was eine systematische\nAuslegung praktisch verunmöglicht64.\n\ne. Geltungszeitliche Auslegung\n\nDie geltungszeitliche Auslegung stellt auf das Normverständnis zur Zeit der\nNormanwendung ab. Sie erlaubt in den Grenzen der Gewaltenteilung eine\nWandlung des Normsinns bei gleich bleibendem Normtext.\n\nWie dargelegt lässt bereits die historische Auslegung das Tatbeweiskriterium\nfür den Zugang zum Zivildienst zu. Methodisch verwertbare Hinweise auf ein\nmittlerweile engeres Verfassungsverständnis bestehen nicht (vgl. dazu unten\nZiffer IV/1).\n\nf. Fazit\n\nZusammenfassend: Die grammatikalische und die historische Auslegung liefern die entscheidenden und in sich konsistenten Hinweise zur Bedeutung\nvon Art. 18 Abs. 1 aBV. Es zeigt sich,\n– dass Männer im Grundsatz einer allgemeinen Dienstpflicht unterstehen;\n– dass der Militärdienst die Regel, der zivile Ersatzdienst die Ausnahme bildet;\n– dass die freie (d.h. voraussetzungslos mögliche) Wahl zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst ausgeschlossen ist;\n– dass der Zivildienst, was die Belastung des Pflichtigen betrifft, dem Militärdienst gleichwertig sein soll;\n– dass die Verfassung den Zivildienst betreffend nur den Grundsatz, nicht\naber die Zulassungsmodalitäten regelt;\n– dass der Zivildienst historisch gesehen zwar für Dienstverweigerer aus\nGewissensgründen geschaffen wurde65;\n– dass der Verfassungsgeber aber eine reine Tatbeweislösung nicht ausgeschlossen hat.\n\nWas das Zulassungsverfahren im Besonderen betrifft, sind aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig:\n\n64\nDazu Aubert, Rz. 275bis und 276.\n65\nVgl. insbesondere BBl 1991 II 439.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 142\nGutachten\n\n– die Gewissensprüfung;\n– der reine Tatbeweis;\n– eine Kombination von Gewissensprüfung und Tatbeweis.\n\nAlle drei denkbaren Modelle sind geeignet, den Gewissenskonflikt darzulegen. Und keines – dies sei hier ausdrücklich betont – ist vor Missbräuchen\ngefeit.\n– Die reine Tatbeweislösung verzichtet auf eine amtliche Überprüfung der\nVerweigerungsmotive. So ist nicht ausgeschlossen, dass neben Militärdienstverweigerern aus ethischen Gründen auch bloss politisch motivierte\nVerweigerer Zugang zum Zivildienst erhalten. Indem aber der Verfassungsgeber das Zulassungsverfahren offen lassen und die Tatbeweislösung nicht ausschliessen wollte, hat er solche (praktisch wenigen) Fälle in\nKauf genommen.\n– Im Verfahren der Gewissensprüfung sind Missbräuche ebenfalls nicht auszuschliessen. Die Prüfung des Gewissens ist naturgemäss schwierig,\nwenn nicht unmöglich. Gewissenskonflikte kann man vorspiegeln; man\nkäme Täuschungsversuchen bestenfalls mit (rechtsstaatlich verbotenen)\nLügendetektoren auf die Spur. Auch eine mündliche Anhörung kann also\nnicht verhindern, dass ‚politische‘ Verweigerer zum Zivildienst zugelassen\nwerden.\n\n3. Auslegung von Art. 59 Abs. 1 BV\n\nNunmehr ist zu untersuchen, ob sich die zu Art. 18 Abs. 1 aBV gewonnenen\nErkenntnisse auf Art. 59 der neuen Bundesverfassung übertragen lassen.\n\na. Die Bundesverfassung 1999 als Nachführung der Bundesverfassung\n1874\n\n"}