{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000050_2006-03-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000050.pdf?ID=150000050", "Checksum": "cde289395f073ca2f71cd38717d2321d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 28.03.2006 150000050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:14", "Checksum": "c288134fe33c5d9543615879cc34204f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050\n\n „Die Anerkennung könnte durchaus – wie das hier auch vorgeschlagen\nworden ist – schwergewichtig auf dem Tatbeweis beruhen. Ich habe allerdings gegenüber einem reinen Tatbeweismodell gewisse Bedenken; denn\nes könnte je nach Zeitgeist missbraucht werden, und das könnte die Bestände der Armee gefährden. […] Wenn man also mit dem reinen Tatbeweismodell die Bestände sichern will, muss das Tatbeweiselement sehr intensiv sein. Das würde praktisch bedeuten, dass man wahrscheinlich wesentlich über die anderthalbfache Dauer des verweigerten Militärdienstes hinausgehen müsste. Oder dann müsste eben für den Zweifelsfall trotzdem\neine Art Anhörungsmöglichkeit durch eine Zivilkommission – wie das im\nAusland teilweise vorkommt – vorgesehen werden. Ich meine also, dass eine Regelung zur Verhinderung von Missbräuchen im Notfall unabdingbar\nwäre.“\n\nUnd weiter61:\n„Ich darf noch etwas zu diesem Tatbeweiselement sagen: Zwischen dem\nZwang zum Militärdienst und einem Recht auf Zivildienst aus Gewissensgründen besteht notgedrungen ein Spannungsfeld. Das ist ganz selbstverständlich. Wir wissen alle, dass die Prüfung des Gewissens sehr problematisch ist. Das ist bekannt, obschon ich sagen muss, dass die Gerichte sehr\nviel Erfahrung haben und ständig in solchen Bereichen Entscheide fällen\nmüssen, nicht nur in Bezug auf einen allfälligen Zivildienst. Aber es ist ja\nkeinerlei gerichtliche Lösung mehr vorgesehen. Deshalb ist der Tatbeweis\neine relativ elegante Methode. Ich muss aber betonen, dass zwischen irgendeiner Art Gewissensbeurteilung und dem Tatbeweis gewissermassen\ndas Verhältnis der kommunizierenden Röhren herrscht: Wenn Sie sicher\nsein wollen, dass das nicht missbraucht wird, und wenn sie nur auf den Tatbeweis abstellen wollen, müssen Sie das Tatbeweiselement sehr stark ausgestalten. Wenn Sie flankierend andere Elemente dazu nehmen, können Sie\nmit dem Tatbeweiselement etwas zurückgehen. Ich persönlich würde lieber\ndas Tatbeweiselement nicht allzu gross ausbauen und dafür eine Sicherung\nauf andere Weise einbauen, damit wir beispielsweise nicht auf die zweifache\nDienstdauer kommen müssen. Ganz sicher wird das Tatbeweiselement, unabhängig davon, was Sie heute beschliessen, in der gesetzlichen Realisierung enthalten sein müssen. Wie diese Sicherung ausgestattet werden soll,\nist eine Frage, die noch geprüft werden muss und politisch auszudiskutieren\nist.“\n\ndd. Zwischenergebnis\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass das Parlament den Tatbeweis als Zulassungskriterium zum Zivildienst nicht ausschliessen wollte. Vielmehr wurde die\nFrage auf Verfassungsebene bewusst ausgeklammert, um die Einführung\ndes Zivildienstes nicht als Ganzes zu gefährden. Ziel der Verfassungsänderung war die Einführung des Grundsatzes. Die Modalitäten, insbesondere das\nZulassungsverfahren, sollten nach dem Willen des Verfassungsgebers auf\nGesetzesebene geregelt werden62. Dass der Tatbeweis im damaligen Parla-\n\n61\nAB S 1991 968.\n62\nSo auch Schweizer in Kommentar aBV, Art. 18 Abs. 1 Satz 2, Rz. 11 und 32.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 140\nGutachten\n\nment allenfalls nicht mehrheitsfähig gewesen wäre, ändert an diesem Ergebnis nichts.\n\nDie historische Auslegung zeigt weiter, dass der Verfassungsgeber an der\nallgemeinen Wehrpflicht festhalten, eine freie Wahl zwischen Militärdienst und\nZivildienst folglich ausschliessen wollte. Zivildienst sollte nur unter bestimmten Voraussetzungen geleistet werden dürfen, und der zu leistende Zivildienst\nsollte dem Militärdienst gleichwertig sein63.\n\nc. Teleologische Auslegung\n\nNach dem Zweck einer Norm fragt die teleologische Auslegung – entweder\nnach dem Zweck der Norm zur Zeit ihrer Entstehung oder nach jenem im\nZeitpunkt ihrer Anwendung. Die teleologische Auslegung kann mit anderen\nWorten in historischer wie in geltungszeitlicher Perspektive erfolgen.\n\nArt. 18 Abs. 1 aBV Satz 1 verankert den Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht; Satz 2 regelt die Frage, wie mit Militärdienstverweigerern zu verfahren\nsei. Dass damit die Normierung einer Ausnahmesituation bezweckt ist, zeigt\nsich, wie im Rahmen der grammatikalischen Auslegung dargelegt (oben Ziffer\nIII/2.b), bereits an der Bezeichnung als Ersatzdienst. Folglich entspräche eine\nfreie Wahl zwischen Militär- und Ersatzdienst nicht dem Zweck von Art. 18\nAbs. 1 aBV, wie ihn der historische Verfassungsgeber im Sinne hatte. Ebenso\nimpliziert der Begriff „Ersatz“ die Gleichwertigkeit von Militär- und Zivildienst.\nKeine Einschränkungen folgen aus der teleologischen Auslegung hingegen in\nBezug auf das Zulassungsverfahren. Der Normzweck lässt sich sowohl mittels Gewissensprüfung wie auch mittels Tatbeweis wahren.\n\n"}