{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000050_2006-03-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000050.pdf?ID=150000050", "Checksum": "cde289395f073ca2f71cd38717d2321d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 28.03.2006 150000050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:14", "Checksum": "c288134fe33c5d9543615879cc34204f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050\n\n Ein Antrag im Nationalrat, den Tatbeweis als Zulassungskriterium auf Verfassungsstufe zu verankern52, wurde mehrheitlich mit derselben Begründung\nabgelehnt wie die übrigen Anträge: In der Verfassung sollte einzig die Einführung des Zivildienstes vorgesehen werden; dessen Ausgestaltung sei Sache\ndes Gesetzgebers53. Mitentscheidend war wiederum der Gedanke, die Verfassungsvorlage politisch nicht unnötig zu belasten54.\n\n49\nAntrag Engler, AB N 1991 1445.\n50\nAB N 1991 1439.\n51\nAB N 1991 1442.\n52\nAntrag Engler, AB N 1991 1445.\n53\nInhaltlich abgelehnt wurde der Tatbeweis insbesondere von Nationalrätin Leutenegger Oberholzer, die eine freie Wahl befürwortete und dem Tatbeweis einen diskriminierenden Aspekt beimass (AB N 1991 1447 f.). Ebenso hegte etwa Bundesrat Villiger gewisse Bedenken gegen eine Tatbeweislösung, ohne diese grundsätzlich abzulehnen (siehe dazu weiter unten).\n54\nSo z. B. das Votum von Berichterstatterin Déglise (AB N 1991 1452).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 138\nGutachten\n\nÄhnlich verlief die Debatte zum Zulassungsverfahren im Ständerat. Hier hielt\nBerichterstatter Küchler zu Beginn der Beratung fest, der vom Nationalrat beschlossene Verfassungstext enthalte keine Vorschriften,\n„… ob die Zulassung zum Zivildienst von einer Behörde bewilligt werden\nsoll, nach welchen Kriterien die Bewilligung erteilt wird und ob der Tatbeweis\nin der Form einer längeren Dauer des Zivildienstes für die Zulassung genügen soll. Dies alles soll nach Auffassung der Mehrheit des Nationalrates im\nGesetz festgelegt werden.“55\n\nIn der Kommission des Ständerates sei diskutiert worden, ob die Zulassung\naufgrund des Tatbeweises nicht bereits auf Verfassungsstufe zu regeln sei.\nDie Kommission des Ständerates befürworte aber mehrheitlich die Fassung\ndes Nationalrates, denn, so der Berichterstatter weiter:\n„Es wäre meines Erachtens verfrüht, sich schon jetzt auf den Tatbeweis zu\nbeschränken. Unter Umständen braucht es eine Kombination von Tatbeweis\nund den besonderen Zulassungsverfahren mit Prüfung der Motive. Auch\nwenn in der Verfassung künftig nicht ausdrücklich steht, aus welchen Gründen der Zivildienst geleistet werden darf, ist aufgrund der bisherigen parlamentarischen Beratungen davon auszugehen, dass es ethische Grundwerte\nsein müssen.“56\n\nWie der Nationalrat hatte ebenfalls der Ständerat über einen Antrag zur Einführung des Tatbeweises in die Verfassung zu befinden57. Auch er wurde abgelehnt und die Diskussion über die Zulassungsbedingungen auf die Gesetzesdebatte verschoben. Dies verdeutlichen folgende Aussagen aus den Beratungen des Ständerats:\n„Offen bleiben die Kriterien, das Verfahren, wie die Berechtigung, Ersatzdienst zu leisten, umschrieben werden soll. Man mag dies bedauern. Aber\nder Vorteil dieser Lösung liegt auch darin, dass auf dem Gesetzesweg flexibler auf veränderte Anforderungen und auf Erfahrungen reagiert werden\nkann. Der Tatbeweis ist zweifellos eine mögliche Lösung, aber es ist nicht\ndie einzige Lösung des Problems.“58\n„Im Eintretensreferat habe ich überdies erwähnt, dass die letzte, im Jahre\n1984 von Volk und Ständen verworfene Volksinitiative auf dem sogenannten\nTatbeweis beruhte. So müssen wir uns doch fragen, ob es sinnvoll ist, diese\nneue Verfassungsbestimmung wiederum mit dem Tatbeweiskriterium zu belasten und damit die Annahme durch das Volk zu gefährden. Die Kriterien\nfür den Zivildienst, wie wir ihn dereinst ausgestalten wollen, sollen im Gesetz\nunmissverständlich umschrieben werden; in einem Gesetz, das seinerseits\nwiederum dem fakultativen Referendum untersteht.“59\n\nGewisse Bedenken hegte, wie bereits zuvor im Nationalrat, Bundesrat Villiger, jedoch ohne eine Tatbeweislösung grundsätzlich abzulehnen60:\n\n55\nAB S 1991 963.\n56\nAB S 1991 963.\n57\nAntrag Cottier (AB S 1991 966).\n58\nVotum Rhinow (AB S 1991 964).\n59\nVotum Küchler (Berichterstatter), AB S 1991 967.\n60\nAB S 1991 965.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 139\nGutachten\n\n"}