{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000050_2006-03-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000050.pdf?ID=150000050", "Checksum": "cde289395f073ca2f71cd38717d2321d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 28.03.2006 150000050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:14", "Checksum": "c288134fe33c5d9543615879cc34204f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050\n\n Ebenso, statt vieler, Nationalrat Hubacher43:\n„Der Vorschlag der Kommission ist ein Kompromiss, der mehrheitsfähig sein\nmüsste. Der Kompromiss besteht darin, dass die Wehrpflicht nicht tangiert\nund der Zivildienst ermöglicht wird. Die Chance, dass wir – wenn diese\nGrundsatzfrage bei einer Volksabstimmung positiv beantwortet würde – endlich einmal einen Check einlösen und das Problem auf Gesetzesbasis angehen können, sollte vom Parlament wahrgenommen werden; die Kommission\nhat hier gute Vorarbeit geleistet. Daher war auch die Ueberlegung der fast\neinstimmigen Kommission: Wir wollen vorerst keine Auflagen, wie lange und\nunter welchen Umständen dieser Zivildienst zu leisten wäre, sondern nur die\nGrundsatzfrage: ja oder nein?“\n\nTrotz der Offenheit des Kommissionsentwurfs war für den Bundesrat und die\nMehrheit der Abgeordneten klar, dass der Zivildienst nur unter Erfüllung gewisser Bedingungen mehrheitsfähig sein würde44. Dazu Bundesrat Villiger im\nStänderat45:\n„Die Beratungen im Nationalrat haben meines Erachtens sehr deutlich gemacht, dass ein Zivildienst nur mehrheitsfähig ist, wenn er einige Kriterien\nerfüllt. […] An der allgemeinen Wehrpflicht ist grundsätzlich festzuhalten; der\nErsatzdienst ist die Ausnahme, der Militärdienst die Regel; zum Zivildienst\nsoll nur zugelassen werden, wer den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann; die freie Wahl zwischen Militärdienst und Zivildienst\nist ausgeschlossen; die Ernsthaftigkeit des Verweigerers muss erwiesen\nsein. Schliesslich muss dieser Zivildienst dem Militärdienst gleichwertig sein,\nwas auch immer darunter zu verstehen ist.“\n\nFreilich gab es Stimmen, die sich gegen eine offene Verfassungsbestimmung\naussprachen und weitergehende Regelungen auf Verfassungsstufe befürwor-\nteten46. Doch alle Begehren, den Initiativtext zu präzisieren, scheiterten. Zu\ngross dürfte die Angst gewesen sein, den Konsens zu gefährden47. So wurden die Anträge auf expliziten Ausschluss der freien Wahl abgelehnt, wobei\nmehrfach betont wurde, die freie Wahl sei bereits aufgrund des Wortlauts der\nvorgeschlagenen Verfassungsbestimmung und des Verbots des stehenden\nHeers ausgeschlossen48. Ebenfalls abgelehnt wurde eine Ergänzung von Art.\n\n43\nAB N 1991 1440.\n44\nSo auch Schweizer in Kommentar aBV, Art. 18 Abs. 1 Satz 2, Rz. 11.\n45\nAB S 1991 965.\n46\nSo insbesondere Ständerat Rüesch, AB S 1991 967 f.; Ständerat Loretan, AB S\n1991 966 f.; Nationalrat Engler, AB N 1991 1446 f.\n47\nDass diese Angst nicht unbegründet gewesen sein dürfte, zeigen die unterschiedlichen Stossrichtungen der Anträge: Im Nationalrat wurde einerseits beantragt, die\nfreie Wahl auszuschliessen, während andererseits ein Antrag gerade die freie Wahl\nverankern wollte.\n48\nSo insbesondere die Voten von Bundesrat Villiger im Ständerat (AB S 1991 968),\nNationalrätin Déglise (AB N 1991 1452) und Ständerat Küchler (AB S 1991 967).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 137\nGutachten\n\n18 Abs. 1 aBV um das Erfordernis der Gleichwertigkeit von Militär- und Er-\nsatzdienst49.\n\n(2) Debatte zum Zulassungsverfahren\n\nAuch die Diskussion über das Zulassungsverfahren zum Zivildienst war vom\nGedanken geprägt, sich in der Verfassung auf das Grundsätzliche und politisch Tragbare zu beschränken. Die Regelung der Modalitäten sollte dem Gesetzgeber überlassen werden.\n\nIm Nationalrat als Erstrat betonte der Berichterstatter der Kommission, bedeutende Fragen seien schon bisher im Gesetz geregelt worden. Und wei-\nter50:\n„Deshalb wird auch für künftige Entwicklungen die Gesetzesebene schnellere und flexiblere Lösungen zulassen. Darum berührt unsere Fassung weder\ndie Zulassungsbedingungen zum zivilen Ersatzdienst noch ethische Gewissensgründe oder Tatbeweislösungen.“\n\nÄhnlich der damalige Nationalrat Couchepin51:\n„Nous savons que certains d’entre vous seront tentés d’y ajouter des précisions, notamment l’évocation de la prevue par l’acte, ou encore d’introduire,\ndans l’article constitutionnel lui-même, des précisions quant à la durée du\nservice de remplacement. Nous pensons que ces propositions ne sont pas\nconformes au système qui a été choisi par les auteurs de l’article constitutionnel et qu’il faut en rester au texte très simple qui a été approuvé par la\nmajorité de la Commission Weber. Ensuite, le travail du législateur devra\ncommencer, quitte à ce qu’il y ait un référendum si certaines parties de\nl’opinion publique ne sont pas satisfaites du travail du législateur.”\n\n"}