{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000050_2006-03-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000050.pdf?ID=150000050", "Checksum": "cde289395f073ca2f71cd38717d2321d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 28.03.2006 150000050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:14", "Checksum": "c288134fe33c5d9543615879cc34204f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050\n\n Zum Zugangsverfahren schreibt die Kommission36:\n„Die Kommission hat bewusst den Verfassungsartikel offen formuliert. Verschiedene Einzelheiten sollen auf Gesetzesstufe festgelegt werden. Dies hat\nzwei Gründe: Die Verfassung soll nicht mit zu vielen Einzelheiten belastet\nwerden, und zudem kann im Gesetz den im Laufe der Zeit sich wandelnden\nBedürfnissen und Anforderungen an neue Organisationsformen besser\nRechnung getragen werden. Der von der Kommission vorgeschlagene Verfassungstext enthält z. B. keine Vorschriften, ob der Zugang zum Zivildienst\naufgrund einer glaubwürdigen Darlegung der ethischen Gründe der Dienstverweigerung von einer Behörde bewilligt werden soll und wer diese Gewissensprüfung durchführen soll oder ob der Tatbeweis in der Form einer längeren Dauer des Zivildienstes dazu führen soll, dass nur echte Militärdienstverweigerer diesen Dienst wählen. Dies kann im Rahmen des Gesetzes\nfestgelegt werden. Auch heute sind diese Fragen nicht in der Bundesverfassung, sondern im Militärstrafgesetz geregelt. Eine längere Dauer des Zivildienstes ist denkbar, um das Tatbeweiselement zu gewichten und zudem\ngleiche Anforderungen von Militär- und Zivildienst zu schaffen. In der Verfassung soll auch offen gelassen werden, aus welchen Gründen der Zivildienst geleistet werden darf.“\n\nDaraus erhellt, dass die Kommission den Zugang zum Zivildienst nicht auf\nVerfassungsstufe geregelt haben wollte.\n\n34\nBBl 1991 II 433 f.\n35\nBBl 1991 II 439.\n36\nBBl 1991 II 440.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 135\nGutachten\n\nbb. Parlamentarische Initiative der Kommission Zivildienst. Änderung der\nBundesverfassung. Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Mai 199137\n\nDer Bundesrat stimmte der parlamentarischen Initiative zu. Auch er hielt an\nder allgemeinen Wehrpflicht fest und wollte den Zivildienst nur unter klar definierten Voraussetzungen zulassen. Er sah im Verfassungstext der Kommission lediglich den Grundsatz für die Einführung des Zivildienstes verankert, die\nkonkrete Ausgestaltung aber an den Gesetzgeber delegiert. Dies wertete er\neinerseits positiv, denn dadurch könne „optimal den vielfältigen Vorschlägen\nzur Einführung eines Zivildienstes Rechnung getragen werden“38. Andererseits erkannte der Bundesrat in der Offenheit des Initiativtextes auch gewisse\nRisiken, da die Stimmbürger erfahrungsgemäss die Katze nicht gerne im\nSack kauften39.\n\nZum Zulassungsverfahren selbst sind der bundesrätlichen Stellungnahme\nkeine Äusserungen zu entnehmen.\n\ncc. Parlamentarische Beratungen zur Initiative der Kommission Zivildienst\n\n(1) Debatte im Allgemeinen\n\nIn beiden Räten standen die Beratungen ganz im Zeichen der Erledigung der\n„Jahrhundertpendenz“40. Angestrebt wurde eine mehrheitsfähige, auch für\nVolk und Stände annehmbare Lösung. So hielt bereits der Berichterstatter im\nNationalrat zu Beginn der Debatte fest41:\n„Obwohl in der Kommission ein Strauss von weitgehenden Wünschen und\nVorstellungen vorhanden gewesen wäre, hat man sich ganz konsequent auf\ndas politisch Tragbare beschränkt. Schöngeistige Höhenflüge sind zum\nScheitern verurteilt, oder – anders gesagt –: Das Bessere ist der Feind des\nGuten. Alle mussten bei ihrem Wunschdenken zurückstecken. Nur so konnten wir uns zu den Grundsätzen für eine politisch mehrheitsfähige Lösung\nfür einen neuen Verfassungsartikel finden.“\n\nDie Suche nach einer politisch tragbaren Lösung zog sich denn auch wie ein\nroter Faden durch die Beratungen. Mehrere Votanten äusserten sich dahingehend, dass diesem Erfordernis am ehesten Genüge getan werde durch\nVerankerung des Grundsatzes unter Verzicht auf weitere Regelungen auf\nVerfassungsstufe. In diesem Sinne der Berichterstatter im Nationalrat42:\n\n37\nBBl 1991 II 923 f.\n38\nBBl 1991 II 923.\n39\nBBl 1991 II 924.\n40\nAB N 1991 1440.\n41\nAB N 1991 1439.\n42\nAB N 1991 1439.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 136\nGutachten\n\n„Unser Entwurf will die dringende Verfassungsgrundlage sicherstellen. Alle\nunnötigen Anreicherungen verhindern eine mehrheitsfähige Lösung.“\n\n"}