{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000050_2006-03-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000050.pdf?ID=150000050", "Checksum": "cde289395f073ca2f71cd38717d2321d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 28.03.2006 150000050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:14", "Checksum": "c288134fe33c5d9543615879cc34204f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050\n\n cc. Abgrenzung zwischen freier Wahl und Tatbeweis\n\nDamit ist auch gesagt, dass „Tatbeweis“ einerseits und „freie Wahl zwischen\nMilitär- und Ersatzdienst“ andererseits nicht dasselbe meinen. Die freie Wahl\nzeichnet sich durch den Verzicht auf jegliches Beweiserfordernis aus und widerspricht deshalb wie erwähnt dem Wortlaut der Verfassung. Anders der\nTatbeweis: Hier wird zwar der Entscheid ebenfalls nicht von einer materiellen\n\n31\nSo auch Schweizer in Kommentar aBV, Art. 18 Abs. 1 Satz 2, Rz. 31 f.; Tobias Jaag,\nEin verfassungsmässiges Musterbeispiel ohne Wenn und Aber, in: Neue Zürcher\nZeitung vom 29.4.1992 (Nr. 99), S. 23.\n32\nSiehe Schweizer in Kommentar aBV, Art. 18 Abs. 1 Satz 2, Rz. 33.\n33\nOb es dem Willen des historischen Verfassungsgebers entsprach, den Tatbeweis\nals Beweismöglichkeit auszuschliessen, wird im Rahmen der historischen Auslegung\nvon Art. 18 Abs. 1 aBV zu prüfen sein.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 133\nGutachten\n\nBeurteilung durch eine staatliche Behörde abhängig gemacht. Im Unterschied\nzur freien Wahl (und gleich wie die Gewissensprüfung) geht der Tatbeweis\naber von der Notwendigkeit eines Beweisverfahrens aus, wobei er schon die\nblosse Tat als Vermutung eines erbrachten Beweises genügen lässt.\n\ndd. Zwischenergebnis\n\nDie grammatikalische Auslegung von Art. 18 Abs. 1 aBV führt zum Schluss,\ndass der Militärdienst die Regel, der Zivildienst die Ausnahme darstellt. Eine\nfreie Wahl zwischen Militär- und Ersatzdienst ist ausgeschlossen. Dem Wortlaut der Bundesverfassung sind aber keine Vorschriften über das Zulassungsverfahren zu entnehmen. Als mögliche Verfahren kommen sowohl die\nGewissensprüfung als auch eine reine Tatbeweislösung in Frage.\n\nIm folgenden Abschnitt wird geprüft, ob der historische Verfassungsgeber\nsich zum Zulassungsverfahren geäussert und dabei den Tatbeweis ausgeschlossen hat.\n\nb. Historische Auslegung\n\nDie historische Auslegung fragt nach dem Sinn der Norm zum Zeitpunkt ihrer\nEntstehung. Man unterscheidet zwischen der subjektiv-historischen und der\nobjektiv-historischen Methode. Erstere stellt auf den Willen des historischen\nGesetzgebers ab, wie er sich aufgrund der Materialien ergibt; letztere stützt\nsich auf die allgemeinen Anschauungen und Zeitumstände im Umfeld der\nNormentstehung. Zu untersuchen ist somit, welcher Sinn Art. 18 Abs. 1 aBV\nim Zeitpunkt seiner Entstehung zukam. Dazu konsultieren wir den Kommissionsbericht zur Parlamentarischen Initiative Zivildienst, die Stellungnahme des\nBundesrates und die Ratsprotokolle. Wir verzichten auf eine Untersuchung\nzeitlich weiter zurückliegender Initiativen (insbesondere der Tatbeweisinitiative aus den 80er Jahren), da sie für die historische Auslegung von Art. 18\nAbs. 1 aBV schon aus methodischen Gründen nicht massgebend sein können.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 134\nGutachten\n\naa. Parlamentarische Initiative der Kommission Zivildienst. Änderung der\nBundesverfassung. Bericht der Kommission des Nationalrates vom\n20. März 199134\n\nWie unter Ziffer II erwähnt, beantragte die Kommission des Nationalrates\n1991 die Ergänzung von Art. 18 Abs. 1 aBV durch den Satz: „Das Gesetz\nsieht einen zivilen Ersatzdienst vor.“ Am Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht, so die Begründung, müsse zwar festgehalten werden; für Menschen\naber, „die mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, einen Menschen zu\ntöten oder mitzuhelfen, jemanden zu töten, auch wenn es zur eigenen Verteidigung dient“35, sei es angebracht, die Möglichkeit eines Ersatzdienstes vorzusehen. Die Zulassung zum Zivildienst sollte folglich nach Meinung der\nKommission auf Dienstverweigerer aus Gewissensgründen beschränkt werden.\n\nDes Weiteren hielt die Kommission fest, dass der Zivildienst die Ausnahme\nbleiben solle und die freie Wahl somit ausgeschlossen sei. Der Zivildienst\nmüsse im Dienste der Öffentlichkeit stehen und an den Einzelnen die gleichen Anforderungen stellen wie der Militärdienst.\n\n"}