{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000050_2006-03-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000050.pdf?ID=150000050", "Checksum": "cde289395f073ca2f71cd38717d2321d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 28.03.2006 150000050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:14", "Checksum": "c288134fe33c5d9543615879cc34204f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050\n\n Tatbeweises“ vom 25. August 1982 (BBl 1982 III 1 ff.).\n25\nDie Ablehnung erfolgte mit 63,8% Neinstimmen (BBl 1984 I 1357). Bemerkenswert\nerscheint, dass das Abstimmungsergebnis praktisch identisch ist mit jenem zur Münchensteiner Initiative (siehe oben Fn. 23). Dies legt die Vermutung nahe, dass das\nVolk in beiden Abstimmungen den Zivildienst schon im Grundsatz ablehnte, unabhängig von den Zugangsmodalitäten.\n26\nBBl 1991 II 436 f.; Schweizer in Kommentar aBV, Art. 18 Abs. 1 Satz 2, Rz. 9.\n27\nBBl 1992 V 457 f.; Neue Zürcher Zeitung vom 18. Mai 1992 (Nr. 114), S. 16.\n28\nEine Darstellung der Auslegungsgrundsätze findet sich z. B. in Häfelin/Haller, § 3;\nTschannen, Staatsrecht, § 4.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 131\nGutachten\n\nlaut unklar scheint oder Zweifel bestehen, ob der – vordergründig klare –\nWortlaut den Rechtssinn der Norm zutreffend wiedergibt. Die Bestimmung\ndes richtigen Normsinns geschieht unter Beizug und gleichwertiger Berücksichtigung aller gängigen Auslegungsmethoden. Es sind dies die grammatikalische, die historische, die teleologische, die systematische und die geltungszeitliche Methode29. Eine Hierarchie der Auslegungsmethoden besteht nicht;\nes gilt der Satz vom „Methodenpluralismus“30.\n\n2. Auslegung von Art. 18 Abs. 1 aBV\n\na. Grammatikalische Auslegung\n\nDie grammatikalische Auslegung ermittelt den Normsinn aufgrund des Normwortlauts.\n\nArt. 18 Abs. 1 aBV stellt eine offene, d. h. im Aussagegehalt relativ unbestimmte Verfassungsnorm dar. Verankert wird einerseits der Grundsatz der\nallgemeinen Wehrpflicht, andererseits der Auftrag an den Gesetzgeber, einen\nzivilen Ersatzdienst vorzusehen. Trotz der Unbestimmtheit der Norm lassen\nsich bereits aufgrund ihres Wortlauts einige Schlüsse ziehen, die zugleich der\nBegriffsklärung dienen können, insbesondere der Abgrenzung einer ‚freien\nWahl‘ zwischen Militär- und Ersatzdienst einerseits von der Tatbeweislösung\nandererseits.\n\naa. Ziviler Ersatzdienst als Ausnahme von der Wehrdienstpflicht\n\nNach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung 1874 ist jeder (männliche)\nSchweizer wehrpflichtig. „Jeder“ heisst, dass die Wehrpflicht die Regel darstellt.\n\nSatz 2 von Art. 18 Abs. 1 aBV verpflichtet den Gesetzgeber, einen zivilen Ersatzdienst vorzusehen. Folglich stellt Satz 2 eine Ergänzung zur allgemeinen\nRegel von Satz 1 dar. Der Zivildienst wird als Ersatzdienst bezeichnet. Der\nBegriff „Ersatz“ bringt zum Ausdruck, dass es sich beim Zivildienst um eine\nAusnahme handelt: An die Stelle des prioritären Militärdiensts tritt als Substitut die Verpflichtung zum Leisten eines Zivildienstes. Der zivile Ersatzdienst\n\n29\nDie einzelnen Auslegungsarten werden im Rahmen der Auslegung von Art. 18 Abs.\n1 aBV kurz dargestellt. Siehe dazu Ziff. 2.\n30\nBGE 124 III 266 E. 4. S. 268. Die erörterten methodischen Regeln gelten grundsätzlich unabhängig davon, ob sich die auszulegende Norm in Verfassung, Gesetz oder\nVerordnung findet. Zu den Besonderheiten der Verfassungsauslegung siehe\nTschannen, Staatsrecht, § 4 Rz. 9 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 132\nGutachten\n\ngelangt folglich dann (und nur dann) zur Anwendung, wenn die den Regelfall\nbildende Pflicht ausnahmsweise nicht erfüllt wird31. Aus welchen Gründen\ndies gestattet ist, sagt die Verfassung nicht. Insbesondere schränkt der Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 aBV den Zivildienst nicht auf Dienstverweigerer aus\nGewissensgründen ein.\n\nbb. Keine freie Wahl zwischen Militär- und Ersatzdienst\n\nDie Charakterisierung des zivilen Ersatzdienstes als Ausnahme hat Konsequenzen: Grundsätzlich muss der Zivildienstwillige die von der Norm gemeinte Ausnahmesituation belegen. Der Zivildienst verlangt also nach besonderer\nRechtfertigung und kann nicht voraussetzungslos geleistet werden32. Praktisch bedeutet dies, dass ein Gesuchsverfahren stattzufinden hat, in welchem\nZivildienstwillige ihre Ausnahmesituation belegen müssen. Eine freie (d. h. an\nkeine Voraussetzungen geknüpfte) Wahl zwischen Militär- und Ersatzdienst\nist folglich bereits aufgrund des Verfassungstextes ausgeschlossen.\n\nOffen lässt der Wortlaut der Verfassung hingegen, auf welche Art ein Gesuchsteller das Vorliegen einer Ausnahmesituation darzulegen hat.\n\nAls Zutrittsvoraussetzungen zum zivilen Ersatzdienst kommen theoretisch die\nGewissensprüfung und der Tatbeweis in Frage33. Im Verfahren der Gewissensprüfung hat der Gesuchsteller schriftlich oder mündlich (allenfalls schriftlich und mündlich) darzulegen, aus welchen Gründen er keinen Militärdienst\nzu leisten imstande ist. Beim (reinen) Tatbeweis rechtfertigt der Gesuchsteller\nseinen Anspruch auf Zulassung zum Zivildienst schon durch die Bereitschaft,\neinen deutlich länger dauernden Zivildienst zu erbringen.\n\n"}