{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000050_2006-03-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000050.pdf?ID=150000050", "Checksum": "cde289395f073ca2f71cd38717d2321d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 28.03.2006 150000050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:14", "Checksum": "c288134fe33c5d9543615879cc34204f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050\n\n Die Unvereinbarkeit eines Zivildienstes mit der damals geltenden Verfassung\nführte dazu, dass Bundesrat und Parlament auf Gesetzesebene Strafmilderungen und Erleichterungen im Strafvollzug für Dienstverweigerer aus Gewissensgründen herbeizuführen suchten17. Eine erste Revision des Militärstrafgesetzes in diese Richtung erfolgte 195018, eine weitere 196719. Der Durchbruch auf dem Weg der Entkriminalisierung von Dienstverweigern auf Gesetzesstufe gelang schliesslich mit der so genannten Reform „Barras“20, die vorsah, dass Dienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht mehr zu Gefängnisstrafen verurteilt, sondern zu einer im öffentlichen Interesse liegenden und\ndas Anderthalbfache des verweigerten Militärdienstes dauernden Arbeitsleistung verpflichtet werden. Das Volk nahm die Reform in der Referendumsabstimmung vom 2. Juni 1991 an21.\n\n3. Verfassungsebene\n\nAb 1970 wurden wiederholt Initiativen lanciert mit dem Ziel, den Zivildienst in\nder Verfassung zu verankern. Nicht weniger als dreimal innert 15 Jahren\nstimmte das Schweizervolk über Initiativen zur Einführung des Zivildienstes\nab:\n– 1977 fand die Volksabstimmung über die so genannte Münchensteiner Initiative statt. Diese in Form der allgemeinen Anregung gehaltene Initiative\nbezweckte die Einführung eines Zivildienstes für Dienstverweigerer aus\nGewissensgründen. Die Initiative wurde zwar von Bundesrat und Parlament aufgenommen22, in der Volksabstimmung aber deutlich verworfen23.\n– Nur wenige Jahre später, im Februar 1984, hatte das Stimmvolk über die\nim Vergleich zur Münchensteiner Initiative wesentlich weitergehende\nVolksinitiative „für einen echten Zivildienst auf der Grundlage des Tatbeweises“ zu befinden. Die Initiative sah vor, dass Zugang zum Zivildienst\nerhält, wer bereit ist, einen anderthalbmal längeren Zivildienst anstelle des\nverweigerten Militärdienstes zu leisten, wobei die Beweggründe irrelevant\nsein sollten24. Auch diese Initiative wurde in der Volksabstimmung abge-\nlehnt25.\n\n17\nWyder, S. 83 f.\n18\nBBl 1949 II 137 f.\n19\nBBl 1967 I 581 f.\n20\nBotschaft über die Änderung des Militärstrafgesetzes und des Bundesgesetzes über\ndie Militärorganisation vom 27. Mai 1987 (BBl 1987 II 1311 f.).\n21\nBBl 1991 III 1300.\n22\nSchweizer in Kommentar aBV, Art. 18 Abs. 1 Satz 2, Rz. 7. Botschaft über die Einführung eines zivilen Ersatzdienstes vom 21. Juni 1976 (BBl 1976 II 961 ff).\n23\nDie Ablehnung erfolgte mit 62,4% Neinstimmen, BBl 1978 I 323.\n24\nBotschaft über die Volksinitiative „für einen echten Zivildienst auf der Grundlage des\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 130\nGutachten\n\n– Im dritten Anlauf schliesslich gelang das Vorhaben: Im Anschluss an die\nDebatte über die Entkriminalisierung der Dienstverweigerer (so genannte\nReform „Barras“, vgl. hierzu die Ausführungen oben Ziffer 2), wurden mehrere Vorstösse eingereicht: eine parlamentarische Initiative von Nationalrat\nHubacher, eine Initiative der CVP („Zivildienst für die Gemeinschaft“) und\nStandesinitiativen der Kantone Genf und Jura. Die Kommission des Nationalrates lehnte zwar die Initiative Hubacher ab, beschloss aber, mittels\nparlamentarischer Initiative selber eine Verfassungsänderung zur Schaffung eines Zivildienstes in die Wege zu leiten26. Die Initiative verlangte die\nErgänzung von Art. 18 Abs. 1 aBV durch den Satz: „Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.“ Die beantragte Änderung der Bundesverfassung wurde in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 klar gutgeheis-\nsen27.\n\nDrei Jahre später kam der Gesetzgeber dem Verfassungsauftrag zur Schaffung eines zivilen Ersatzdienstes mit dem Erlass des Zivildienstgesetzes nach\n(dazu unten Ziffer IV).\n\nIII. Auslegung der massgebenden Verfassungsbestimmungen\n\nDie Frage nach der Verfassungsmässigkeit eines Tatbeweises als Zugangskriterium zum Zivildienst lässt sich nur aufgrund einer vertieften Analyse der\neinschlägigen Bestimmungen beantworten. Im Folgenden wenden wir uns\nzunächst Art. 18 Abs. 1 aBV zu (Ziffer 2). Danach prüfen wir, ob sich die Auslegungsergebnisse auf Art. 59 Abs. 1 BV übertragen lassen (Ziffer 3).\n\n1. Auslegungsgrundsätze28\n\nZiel jeder Auslegung ist die Ermittlung des wahren Sinns einer Rechtsnorm.\nDie Auslegung knüpft am Wortlaut der Norm an. Häufig ist der Wortlaut ‚klar‘.\nDamit ist gemeint, dass der Rechtssinn einer Norm mit dem gewöhnlichen\nSprachsinn des Normwortlauts übereinstimmt. Schon dieser Befund freilich\nsetzt Auslegung voraus. Auslegung ist erst recht dort am Platz, wo der Wort-\n\n"}