{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-03-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_150000050_2006-03-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000050.pdf?ID=150000050", "Checksum": "cde289395f073ca2f71cd38717d2321d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 28.03.2006 150000050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 28.03.2006 150000050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:14", "Checksum": "c288134fe33c5d9543615879cc34204f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 28.03.2006 150000050\n\n Im Gegensatz zum Zulassungsverfahren mit Gewissensprüfung verzichtet eine reine Tatbeweislösung auf die Darlegung des Gewissenskonflikts durch\nden Gesuchsteller. Vielmehr anerkennt sie die Bereitschaft des Gesuchstellers, einen vergleichsweise längeren Zivildienst zu leisten, als „Beweis“ dafür,\ndass er den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann.\n\nErneut zur Sprache kam die Einführung eines Tatbeweismodells im Rahmen\nder parlamentarischen Beratungen zur Revision des Bundesgesetzes über\nden zivilen Ersatzdienst im Jahre 2002. Der Nationalrat beschloss Rückweisung des Geschäfts an seine Kommission mit dem Auftrag, den Tatbeweis\nbei der Zulassung zum Zivildienst prioritär zu gewichten8. Ein in der Folge\nbeim Bundesamt für Justiz im März 2002 in Auftrag gegebenes Gutachten\nkam zum Schluss, dass die Verfassung die Einführung des Tatbeweises zulasse. Gleichwohl verwarf der Nationalrat den Systemwechsel Ende 2002,\nwenn auch knapp9.\n\nAm 14. Dezember 2004 reichten Nationalrat Heiner Studer und 25 Mitunterzeichnende eine Motion10 ein, welche die Einführung des Tatbeweises verlangt. Die Motion wurde Ende 2005 im Nationalrat angenommen11.\n\n2. Auftrag und Vorgehen\n\nVor diesem Hintergrund unterbreitete uns die Vollzugsstelle für den Zivildienst\nim Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements\n(EVD) folgende Fragen zur Begutachtung:\n1. Generell: Ist eine Tatbeweislösung mit Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung vereinbar?\n2. Speziell: Halten die Schlussfolgerungen des Bundesamtes für Justiz vom\n22. März 2002 einer vertieften kritischen Überprüfung stand?\n3. Setzt der Kontext von Artikel 59 der Bundesverfassung der Ausgestaltung der Tatbeweislösung bestimmte Grenzen (z. B. betreffend den Faktor, der die Dauer der Mehrleistung gegenüber dem Militärdienst bestimmt)?\n\nZur Beantwortung dieser Fragen gehen wir wie folgt vor:\n– In einem ersten Schritt wird die Entstehungsgeschichte des zivilen Ersatzdienstes skizziert (Ziffer II).\n\n8\nAB N 2002 204-213.\n9\nAB N 2002 1950-1960.\n10\n04.3672 Motion Studer. Zivildienst. Einführung des Tatbeweises.\n11\nAB N 2005 1793-1796, 1858-1860.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 128\nGutachten\n\n– Es folgt die Auslegung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen. Wir\nuntersuchen, ob Art. 18 Abs. 1 aBV bzw. Art. 59 Abs. 1 BV eine Tatbeweislösung zulässt (Ziffer III).\n– Ziffer VI widmet sich der Frage, wie die massgeblichen Verfassungsbestimmungen bei Erlass des Zivildienstgesetzes verstanden wurden.\n– Zuletzt wird erörtert, ob Art. 59 BV der Ausgestaltung des Tatbeweises, sofern sich dieser als zulässig herausstellen sollte, bestimmte Grenzen setzt\n(Ziffer V).\n\nII. Entstehungsgeschichte des zivilen Ersatzdienstes\n\n1. Erste Vorstösse\n\nIn der Schweiz besteht von jeher eine allgemeine Wehrpflicht. Entsprechend\nalt ist das Problem der Militärdienstverweigerung aus religiösen oder ethischen Gründen und damit auch die Frage, wie der Staat mit Dienstverweigern\numzugehen habe. Erstmals aus religiösen Gründen abgelehnt wurde der\nDienst mit der Waffe durch die Wiedertäufer nach dem Durchbruch der Reformation im 16. Jahrhundert12.\n\nZu Beginn des 20. Jahrhunderts erlangte die Frage der Dienstverweigerung\naus Glaubens- und Gewissensgründen grössere Bedeutung. Von 1903 bis\n1906 ging eine Welle der Dienstverweigerung durch die Schweiz, die zu 60\nmilitärgerichtlichen Verurteilungen führte13. Bereits 1903 wurde beim Bundesrat eine erste Petition zur Einführung des Zivildienstes eingereicht14. In der\nZeit während und nach dem ersten Weltkrieg erfolgten mehrere Vorstösse,\ndie eine mildere Behandlung von Dienstverweigern und die Einführung eines\nZivildienstes verlangten. So wurde die Frage nach der Behandlung von\nDienstverweigern zwar immer wieder diskutiert, doch war den Begehren kein\nErfolg beschieden15. Verschiedene Versuche zur Einführung des Zivildienstes\ngab es auch in den Jahrzehnten nach dem zweiten Weltkrieg. Sie scheiterten\nallesamt, weil die Einführung eines Zivildienstes mit dem Wortlaut der damaligen Verfassung nicht vereinbar war16.\n\n12\nSchweizer in Kommentar aBV, Art. 18 Abs. 1 Satz 2, Rz. 1 und 2; Wyder, S. 24.\n13\nBericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren für\ndie Schaffung eines Zivildienstes (sog. Münchensteiner Initiative) vom 10. Januar\n1973 (BBl 1973 I 92 f).\n14\nErläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 , S. 60.\n15\nWyder, S. 54.\n16\nEin kurzer Überblick über die einzelnen Vorstösse findet sich in BBl 1973 I 93 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 129\nGutachten\n\n2. Gesetzesebene\n\n"}