Andererseits sind deren Schutzbedürfnisse und die Folgen einer Weitergabe ihrer Identität in der Regel anderer Natur, als diejenigen einzelner Personen (s. Ziff. 1.4.3.). Sollte die Herkunft einer Information entgegen dem Wunsch des informierenden ausländischen Dienstes aus zwingenden internen Gründen doch der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden, so muss allenfalls damit gerechnet werden, dass der Informationsaustausch mit diesem Dienst Einschränkungen erfährt oder zum Erliegen kommt. Dies aber könnte der Bundesrat ohnehin durch Rückzug seiner Zustimmung oder Genehmigung bewirken.