Etwas anders dürfte sich die Lage bei den Angaben über die Herkunft von Informationen ausländischer Dienste präsentieren. Einerseits muss der Bundesrat infolge seiner Zustimmungs- bzw. Genehmigungsbefugnisse ohnehin wissen, mit welchen Diensten Kontakte gepflegt werden. Infolge der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften dürfte dies auch den kontaktierten Diensten bekannt sein. Andererseits sind deren Schutzbedürfnisse und die Folgen einer Weitergabe ihrer Identität in der Regel anderer Natur, als diejenigen einzelner Personen (s. Ziff.