einer informierenden Person nur in ausgesprochenen seltenen Ausnahmefällen eine wesentliche Rolle spielen. In diesen Fällen wäre durch besondere Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die betroffenen Departementsvorsteher und gegebenenfalls die übrigen Mitglieder des Bundesrats in geeigneter Weise (z.B. unter Ausschluss der Generalsekretariate und des Hilfspersonals) von der entsprechenden Information Kenntnis nehmen können. Etwas anders dürfte sich die Lage bei den Angaben über die Herkunft von Informationen ausländischer Dienste präsentieren.