2.7. Zu Frage 7 Als Aufsichtsbehörde der beiden Dienste hat der Bundesrat im Grundsatz uneingeschränkten Zugriff auf deren Geschäfte und die entsprechenden Informationen (s. Ziff. 1.3.1.). Eine gewisse Einschränkung ist allenfalls zu machen, wenn es um die Schutzbedürfnisse einzelner Personen im Ausland bzw. um die Einhaltung strikter Zusagen diesen gegenüber hinsichtlich der Weitergabe ihrer Identität geht (s. Ziff. 1.4.3.). Für die Wahrnehmung der Aufsichtskompetenzen des Bundesrats dürfte zwar die Identität VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 96 Gutachten