BWIS haben zwei Aspekte: Einerseits kann damit die allgemeine Kohärenz im Bereich der Aussenpolitik sichergestellt werden, andererseits wird damit auch eine entsprechende Koordination der Auslandsaktivitäten der beiden Dienste ermöglicht. Dies kann nötigenfalls auch durch entsprechende Weisungen oder Auflagen für die Aufnahme oder die Gestaltung bestimmter Kontakte bzw. bestimmter Vereinbarungen erfolgen. Dass der Bundesrat dazu berechtigt ist, ergibt sich aus seiner Stellung als Aufsichtsbehörde. Zusammenfassende Antwort: Der Bundesrat hat die Kompetenz, den beiden Diensten Auflagen für ihre Auslandkontakte zu machen.