2.7. Zu Frage 6 Der Bundesrat ist Aufsichtsbehörde des SND und des DAP (s. Ziff. 1.1.1. und 1.3.1.). Die Regelungen über die Zustimmungserfordernis für die Auslandkontakte bzw. den Genehmigungsvorbehalt allfälliger Verwaltungsvereinbarungen der beiden Dienste nach Artikel 7 Absatz 1 VND bzw. Artikel 26 Absatz 2 BWIS haben zwei Aspekte: Einerseits kann damit die allgemeine Kohärenz im Bereich der Aussenpolitik sichergestellt werden, andererseits wird damit auch eine entsprechende Koordination der Auslandsaktivitäten der beiden Dienste ermöglicht.