In solchen Fällen ist zu prüfen, ob Teile der Originalinformation zu anonymisieren oder in eine andere Form zu übertragen sind. Die äussere Form (Abschrift, elektronische oder mündliche Übermittlung) ist demgegenüber nicht von eigenständiger Bedeutung. Zusammenfassende Antwort: Die rechtlichen Einschränkungen der Informationsweitergabe hängen nicht von der Form der Weitergabe als solcher ab. Die übermittelten Texte müssen den jeweiligen materiellen Vorgaben der Drittdienstregel oder des Quellenschutzes genügen.