Ebenso ist die Informationsbearbeitung und insbesondere die Weiterleitung von Informationen durch den SND und den DAP durch innerstaatliches Recht vorgegeben. Bei der Informationsbearbeitung im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten sind die organisatorische Zuweisung und der im ausländischen Recht festgelegte Aufgabenbereich eines ausländischen Dienstes im Grundsatz unmassgeblich. Zusammenfassende Antwort: Für die rechtlichen Einschränkungen des Informationsaustauschs ist es unmassgeblich, ob es sich beim informierenden ausländischen Dienst um einen Inland- oder einen Auslandnachrichtendienst handelt.