2.4. Zu Frage 4 Die innerstaatlichen Tätigkeitsbereiche des SND und des DAP sind gesetzlich festgelegt. Die Auslandskontakte beider Dienste müssen von ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich abgedeckt sein; dies soll u.a. mit der Zustimmung des Bundesrats zur regelmässigen Kontaktaufnahme sichergestellt werden. Ebenso ist die Informationsbearbeitung und insbesondere die Weiterleitung von Informationen durch den SND und den DAP durch innerstaatliches Recht vorgegeben.