Dies gilt auch für die Weitergabe von Informationen an einen Dienst, mit dem beide Dienste Kontakte unterhalten. Dagegen ist die Tatsache allein, dass sowohl der DAP als auch der SND mit einem Dienst Kontakte unterhalten, für das anwendbare Recht bzw. die entsprechende Informationsbearbeitung unmassgeblich. Zusammenfassende Antwort: Für die rechtlichen Einschränkungen des Informationsaustauschs ist es unmassgeblich, ob beide schweizerischen Dienste mit dem informierenden ausländischen Dienst Beziehungen unterhalten.