Es ist aber auch möglich, dass eine Information für beide Dienste wertvoll sein kann. Auch für die Bearbeitung der Informationen eines ausländischen Dienstes, mit dem sowohl der SND als auch der DAP Kontakte unterhalten, gelten aber, je nach Bearbeitungszweck und entsprechender interner Zuständigkeit, im Grundsatz die Regelungen des MG oder des BWIS. Massgebend für die Bearbeitungsmodalitäten bleiben also der Bearbeitungszweck und das innerstaatlich entsprechend anwendbare Recht; die ordentlichen Koordinationsvorgaben sind in diesem Rahmen anwendbar. Dies gilt auch für die Weitergabe von Informationen an einen Dienst, mit dem beide Dienste Kontakte unterhalten.