und kommt nach Angabe der beiden Dienste auch vor, dass dabei sowohl der SND als auch der DAP Kontakte zu denselben ausländischen Diensten unterhalten. Dass solche Kontakte verwaltungsintern zu koordinieren sind, ergibt sich aus den geltenden Zusammenarbeitsgeboten (s. Ziff. 1.3.1.). Zwar dürften, entsprechend den unterschiedlichen Aufträgen und Zuständigkeiten der beiden Dienste, die Beschaf- fungs- und Weiterleitungsbedürfnisse in der Regel unterschiedlicher Natur sein, so dass sich nicht immer beide Dienste für die gleichen Informationen eines ausländischen Dienstes interessieren, mit denen sie beide Kontakte unterhalten.