62 S. etwa Art. 17 Abs. 4 BWIS; die Bestimmung lautet: 3 Die Weitergabe ins Ausland muss unterbleiben, wenn die betroffene Person durch die Datenübermittlung der Gefahr einer Doppelbestrafung oder ernsthafter Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 ausgesetzt werden könnte. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 94 Gutachten