2.3. Zu Frage 3 Die regelmässigen Auslandkontakte sowohl des SND bedürfen nach Artikel 7 Absatz 1 VND der Zustimmung des Bundesrats; der DAP ist nach Artikel 26 Absatz 2 BWIS (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VWIS) zum Abschluss von „Verwaltungsvereinbarungen“ mit ausländischen Dienststellen berechtigt; die Vereinbarungen unterstehen nach Artikel 26 Absatz 2 BWIS der Genehmigung des Bundesrats. Es ist denkbar