Dass andererseits der DAP für die Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit auch Kontakte mit ausländischen Quellen benötigt, wird durch Artikel 8 und 17 BWIS bestätigt. Dass dabei auch Informationen über das Ausland anfallen können, die für die innere Sicherheit von Belang sind, liegt auf der Hand. In diesem Fall kommen für die Bearbeitung bzw. die Verbreitung und den Quellenschutz die massgebenden Regelungen des BWIS und der VWIS (s. Ziff. 1.3. und 1.4.) zur Anwendung.