Für die Bearbeitung bzw. die Verbreitung kommen die unter Ziffer 1.3. und 1.4. erwähnten Regelungen über die Informationsweitergabe und den Quellenschutz zum Tragen. Informationen über Vorgänge im Inland, die im Zusammenhang mit Vorgängen im Bereich der äusseren Sicherheit stehen und in deren Kenntnis der SND beispielsweise über die Informationsverbreitung in den Plattformen gelangt ist, kann er nach Massgabe seiner Rechtsgrundlagen und den jeweiligen konkreten Bearbeitungsvorgaben62 verwenden bzw. weitergeben. Soweit es sich allerdings um Informationen handelt, die vom DAP in Anwendung des BWIS erhoben worden sind, sind die Vorgaben des BWIS für eine Weitergabe ins Ausland zu beachten.