Je nach Zweck der Erhebung ergibt sich, ob für die Bearbeitung im Grundsatz das MG oder das BWIS zur Anwendung kommt. Die Weiterverbreitung von Informationen über das Ausland an inländische Dienststellen ist zwar weder im MG noch in der VND besonders geregelt, doch dürfte es gerade der Sinn der Tätigkeit des SND sein, die für die Sicherheit des Landes relevanten Informationen über das Ausland in geeigneter Form an die betroffenen inländischen Dienststellen bzw. an den Bundesrat weiterzuleiten. Für die Bearbeitung bzw. die Verbreitung kommen die unter Ziffer 1.3. und 1.4. erwähnten Regelungen über die Informationsweitergabe und den Quellenschutz zum Tragen.